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Urteil Aufsichtsbehörden und Kommissionen (LU - AR 00 7)

Zusammenfassung des Urteils AR 00 7: Aufsichtsbehörden und Kommissionen

Der Beklagte wird von der Klägerin aufgefordert, Akten im Zusammenhang mit einem früheren Mandat zurückzugeben. Der Beklagte bestreitet den Anspruch nicht grundsätzlich, gibt aber an, dass die Klägerin die Akten jederzeit abholen könne, jedoch nur gegen Begleichung einer Honorarnote. Es wird festgestellt, dass der Beklagte die Akten unabhängig von anderen Streitigkeiten zurückgeben muss und dass es seine Pflicht ist, die Akten klar zu identifizieren und zurückzugeben. Es wird auch darauf hingewiesen, dass der Vorschlag des Beklagten, die Klägerin die Akten in seiner Kanzlei durchsehen zu lassen, gegen die anwaltliche Geheimhaltungspflicht verstösst. Der Beklagte wird dazu verpflichtet, die Akten gemäss der Anforderung der Klägerin herauszugeben.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AR 00 7

Kanton:LU
Fallnummer:AR 00 7
Instanz:Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Abteilung:Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte
Aufsichtsbehörden und Kommissionen Entscheid AR 00 7 vom 21.09.2000 (LU)
Datum:21.09.2000
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§§ 12 und 20 AnwG; Art. 400 OR. Der Anwalt ist nach abgeschlossenem Mandat sowohl zivil- als auch standesrechtlich zur Aktenrückgabe verpflichtet.
Schlagwörter: Akten; Herausgabe; Beklagten; Rückgabe; Vergleich; Mandat; Kanzlei; Teilforderung; Aktenstücke; Anwalt; Rückgabepflicht; Bezahlung; Parteien; Vergleichs; Saldo; Sinne; «selbstverständlich; Honorarnote»; Aktenstoss; Höhe; Abschluss; Mandates; Honorarprozess; Verfahren
Rechtsnorm: Art. 400 OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
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Entscheid des Verwaltungsgerichts AR 00 7

3. - Die gehörige Erfüllung der Herausgabepflicht zählt zu den auftragsrechtlichen Nebenleistungspflichten im Sinne von Art. 400 OR (Fellmann, Berner Komm., N 152 zu Art. 400 OR). In grundsätzlicher Hinsicht bestreitet der Beklagte den Herausgabeanspruch der Klägerin nicht, da er ausführt, die Klägerin renne mit ihrem Begehren offene Türen ein.

3.1. Der Beklagte war unbestritten während elf Jahren Rechtsvertreter der Klägerin. Dass er aus diesem Mandat noch über Akten der Klägerin verfügt, geht u.a. aus seinem Schreiben vom 20. März 2000 an den heutigen Vertreter der Klägerin hervor, wo er von 4 cm hohen Akten spricht, welche sich noch auf seiner Kanzlei befänden und - falls sie von der Klägerin als die ihren identifiziert werden sollten - von ihr jederzeit mitgenommen werden könnten, wobei er allerdings anfügt «selbstverständlich gegen Beglei-chung der bisher stets bestrittenen Honorarnote». Der Beklagte selber ordnet somit einen Aktenstoss von 4 cm Höhe der Klägerin zu. Er hat der Klägerin diese Akten nach Abschluss seines Mandates zurückzuerstatten, und zwar unabhängig davon, ob die Klägerin im Honorarprozess eine mit «Erbsache» betitelte Teilforderung bestritten hat nicht. Diese Teilforderung vermochte er, wie er selber zugibt, im dortigen Verfahren im Übrigen nicht zu beweisen, was u.a. für ihn wohl Grund dafür gewesen sein mag, zu einer vergleichsweisen Lösung Hand zu bieten.

3.2. Geht der Beklagte selber davon aus, dass er noch einen Aktenstoss der Kläge-rin von 4 cm Höhe besitzt, kann es der Klägerin vorliegend nicht schaden, dass sie die einzelnen Aktenstücke nicht zu bezeichnen vermag. Zudem gehört es zu den Berufsund Standespflichten des Anwalts, für eine sorgfältige Aufbewahrung der ihm überge-benen Aktenstücke besorgt zu sein und diese auf erstes Verlangen hin unverzüglich wieder herauszugeben. Das setzt voraus, dass er jederzeit klar und präzis darüber Auskunft geben kann, wem welche Akten gehören. Der Beklagte muss daher schon unter standesrechtlichen Gesichtspunkten wissen, welche Akten der Klägerin gehören. Auf-grund des zwischen Anwalt und Klient bestehenden Vertrauensverhältnisses ist es auch nicht üblich, dass Klienten sich Listen der übergebenen Aktenstücke erstellen, um diese später in einem allfälligen Herausgabeverfahren bezeichnen zu können. Aufgrund seiner Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung der Akten und der zivilund standesrechtlichen Rückgabepflicht kann der Beklagte die Herausgabe der fraglichen Akten auch nicht mit dem Argument verweigern, die Akten könnten einer Drittperson gehören. Es ist seine Pflicht als Anwalt, die ihm anvertrauten Akten jederzeit zuordnen und der richtigen Per-son wieder zurückgeben zu können.

3.3. Als standesrechtlich bedenklich erweist sich der Vorschlag des Beklagten, die Klägerin solle die Akten in seiner Kanzlei durchsehen und sie mitnehmen, soweit es sich um die ihrigen handle. Ein solches Vorgehen verstiesse offensichtlich gegen die anwaltliche Geheimhaltungspflicht, würde der Beklagte doch gerade damit in Kauf nehmen, der Klägerin Akten vorzulegen, die anderen Auftraggebern gehören. Dass er damit seine anwaltliche Geheimhaltungspflicht verletzen würde, bedarf keiner weiteren Begründung. Der Beklagte macht auch nicht geltend, dass er sich seinerseits mit seiner Weigerung, die Akten herauszugeben, davor schützen will, ihm könnte Unvollständigkeit der Aktenherausgabe vorgeworfen werden, was ausnahmsweise die persönliche Inempfangnahme gegen Bescheinigung der Vollständigkeit rechtfertigen könnte (LGVE 1989 I Nr. 28). Zudem würde dies nur die Frage der persönlichen Inempfangnahme gegen Be-scheinigung der Vollständigkeit beschlagen, nicht hingegen die Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin die Akten vollständig und voraussetzungslos zur Verfügung zu halten.

3.4. Mit seiner Offerte an die Klägerin, die fraglichen Akten auf seiner Kanzlei abzuholen «selbstverständlich gegen Begleichung der bisher stets bestrittenen Honorarnote» (AR kläg.Bel. 4), macht der Beklagte sinngemäss ein Retentionsrecht an diesen Akten geltend. Ein solches Ansinnen ist standesrechtlich unzulässig (LGVE 1974 I Nr. 225). Das kann dem Beklagten, der sich selber auf dieses Präjudiz beruft, nicht entgangen sein, und ist auch im vorliegenden Verfahren zu beachten.

3.5. Weitere standesrechtliche Bedenken weckt der Umstand, dass der Beklagte mit seiner Offerte «Akten gegen Bezahlung der Rechnung über Fr. 818.90» die Bezahlung eines Betrages erzwingen will, der als Teilforderung im Honoraranspruch des Beklagten enthalten war, über den sich die Parteien vergleichsweise umfassend geeinigt haben. Im Ergebnis läuft dies auf eine Umgehung des abgeschlossenen Vergleichs hinaus. Will der Beklagte sich nicht an diesen Vergleich halten, hat er ihn mit den zur Verfügung stehenden prozessualen Mitteln anzufechten. Keinesfalls aber darf er die Herausgabe der Ak-ten, zu der er zivilund standesrechtlich verpflichtet ist, davon abhängig machen, dass die Klägerin ihm diese Bestandteil des Vergleichs bildende Forderung zusätzlich vergütet.

3.6. Was das Argument des Beklagten betrifft, mit der im Honorarprozess der Parteien abgegebenen Erklärung der Parteien, per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt zu sein, habe die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass der Beklagte ihr auch keine Akten mehr schulde, so fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihre Erklärung in diesem Sinne gemeint und der Beklagte sie entsprechend verstanden haben könnte. Die Rückgabe der Akten ist eine Nebenleistungspflicht des Beauftragten, keine Hauptleistungspflicht. Daher umfasst die anlässlich der Vereinbarung im Hono-rarprozess abgegebene Erklärung schon von der Sache her nicht automatisch diese sich aus der Beendigung des Mandates ergebende Rückgabepflicht. Der Beklagte macht auch nicht geltend, dass er der Klägerin vor nach Abschluss des Vergleichs sämtliche Akten ausgehändigt hätte, sondern er geht selber weiterhin davon aus, dass er der Klägerin diese Akten Zug um Zug gegen Bezahlung von Fr. 818.90 auszuhändigen hätte, falls die angerufene Behörde die Auffassung vertreten sollte, die Saldoquittung habe die Rückgabe der Akten nicht umfasst. Er kann sich somit seiner Rückgabepflicht auch nicht unter Berufung auf diese Saldoerklärung entziehen.

3.7. Zusammenfassend vermag der Beklagte keine Gründe zu nennen, die seine Weigerung zur Herausgabe der streitgegenständlichen Akten rechtfertigen könnten. Demzufolge ist er antragsgemäss dazu zu verpflichten.



Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte, 21. September 2000 (AR 00 7)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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